OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.09.2019
11 D 81/16.AK
Normen:
FStrG § 17; UVPG a.F. § 9 Abs. 1a Nr. 5; UmwRG § 4 Abs. 1a; VwVfG NRW § 46; 16. BImSchV § 3 S. 1;

Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss über den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn 40; Einschränkung des Vollüberprüfungsanspruchs eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen Auswirkung von Fehlern bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens; Fehlenden Kausalität von Verfahrensfehlern bei einem UVP-pflichtigen Straßenbauvorhaben; Berechnung der Schallemission von einer Straße oder einem Fahrstreifen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 11 D 81/16.AK

DRsp Nr. 2019/16006

Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss über den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn 40; Einschränkung des Vollüberprüfungsanspruchs eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen Auswirkung von Fehlern bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens; Fehlenden Kausalität von Verfahrensfehlern bei einem UVP-pflichtigen Straßenbauvorhaben; Berechnung der Schallemission von einer Straße oder einem Fahrstreifen

1. Die Rügebefugnis eines Enteignungsbetroffenen beschränkt sich auf solche Fehler bei der Anwendung des objektiven Rechts, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Behandlung zu einer anderen Trassenführung im Bereich des enteignungsbetroffenen Grundstücks führen würde.2. Zur Überzeugung des Gerichts von der fehlenden Kausalität von Verfahrensfehlern bei einem UVP-pflichtigen Straßenbauvorhaben (§ 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG NRW)3. Die Bildung eines Summenpegels ist nicht die Regel, sondern eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Lärm verkehrsträgerbezogen ermittelt wird. Ein Summenpegel muss erst dann berechnet werden, wenn der Lärm der Straße trotz des vorgesehenen aktiven Lärmschutzes ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.