BVerwG - Urteil vom 10.12.2015
4 C 15.14
Normen:
LuftVG § 27c Abs. 1; LuftVG § 29b Abs. 2; VwGO § 43;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 323
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 323/12

Klage gegen die erfolgte Festlegung der Abflugstrecken (sog. Südumfliegung) am Flughafen Frankfurt am Main aus Lärmschutzgründen; Feststellung der Rechtswidrigkeit der Flugroutenanordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt; Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten durch (Lärm-)Betroffene durch die Anordnung eines Flugverfahrens

BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 4 C 15.14

DRsp Nr. 2016/3929

Klage gegen die erfolgte Festlegung der Abflugstrecken (sog. "Südumfliegung") am Flughafen Frankfurt am Main aus Lärmschutzgründen; Feststellung der Rechtswidrigkeit der Flugroutenanordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt; Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten durch (Lärm-)Betroffene durch die Anordnung eines Flugverfahrens

1. Bei der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kann der Kläger den Zeitpunkt selbst bestimmen, zu dem das Bestehen oder Nichtbestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. Das gilt auch, wenn das Rechtsverhältnis auf einer Rechtsverordnung beruht.2. (Lärm-)Betroffene können durch die Anordnung eines Flugverfahrens, die Ziele des Planfeststellungsbeschlusses vereitelt, nur dann in eigenen Rechten verletzt werden, wenn die Planungsziele gerade ihrem Schutz dienen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

LuftVG § 27c Abs. 1; LuftVG § 29b Abs. 2; VwGO § 43;

Gründe

I