OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.09.2019
10 A 1114/17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1345/15

Klage gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses und vierzehn öffentlicher Stellplätze; Anspruch auf Wahrung der Gebietsart; Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 10 A 1114/17

DRsp Nr. 2019/16479

Klage gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses und vierzehn öffentlicher Stellplätze; Anspruch auf Wahrung der Gebietsart; Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme

1. Die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses (Satellitenstandort für die freiwillige Feuerwehr im Stadtgebiet) gehört zu den "Anlagen für Verwaltungen" i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sind.2. Gebietsunverträglich ist ein Feuerwehrgerätehaus, wenn es bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets in einem solchen aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Immissionen, die durch das Aus- und Einrücken der Einsatzfahrzeuge und überdies dadurch verursacht werden, dass die Einsatzkräfte mit ihren privaten Pkw auf das Vorhabengrundstück fahren und es wieder verlassen, sind in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich verträglich.