OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.10.2019
1 A 11941/17.OVG
Normen:
BImSchG § 17; BImSchG § 24; BImschG § 6; VwGO § 42; VwGO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 633
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 10/17 KO

Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für den Betrieb von Windkraftanlagen; Klagebefugnis unmittelbar aus den Grundrechten; Auswirkung einer bloß abstrakten Gefährdung eines Dritten

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 1 A 11941/17.OVG

DRsp Nr. 2019/17854

Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für den Betrieb von Windkraftanlagen; Klagebefugnis unmittelbar aus den Grundrechten; Auswirkung einer bloß abstrakten Gefährdung eines Dritten

1. Fehlt es an einfachgesetzlichen Vorschriften, die den verfassungsrechtlich geforderten Mindestschutz von Grundrechten gewährleisten, so kann sich die Klagebefugnis unmittelbar aus den Grundrechten ergeben.2. Im Falle nur mittelbarer, reflexhafter Auswirkungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf grundrechtlich geschützter Rechtsgüter Dritter - hier: Eigentum an einem industriell genutzten Grundstück - setzt die Annahme eines Grundrechtseingriffs eine qualifizierte Grundrechtsbeeinträchtigung voraus.3. Eine bloße abstrakte Gefährdung eines Dritten, nach Zulassung der streitgegenständlichen Anlage infolge einer Summierung der von ihm selbst mit verursachten Vorbelastung und der hinzukommenden Immissionen sowie einer sodann möglicherweise eintretenden Überschreitung der zulässigen Lärmwerte seinerseits mit einer nachträglichen Anordnung nach den §§ 17 bzw. 24 BImSchG belegt zu werden, stellt im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung noch keine derartige qualifizierte Grundrechtsbeeinträchtigung dar.

Tenor