VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 02.08.2018
3 S 1523/16
Normen:
BauGB § 4a Abs. 3 S. 1; BauGB § 10; BauGB § 13a Abs. 1; GemO § 34;

Klage gegen einen als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan Marrbacher Öschle; Verpflichtung einer Gemeinde zur erneuten Auslegung eines Planentwurfs nach Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit einer Behörde; Verweisung der Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 3 S 1523/16

DRsp Nr. 2018/12913

Klage gegen einen als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan Marrbacher Öschle; Verpflichtung einer Gemeinde zur erneuten Auslegung eines Planentwurfs nach Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit einer Behörde; Verweisung der Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift

1. Verweist die Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Um diesen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses darauf hingewiesen wird, dass die im Bebauungsplan in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Gemeinde zur Einsichtnahme bereitliegt.2. Zu den Anforderungen an die Einberufung der Sitzungen des Gemeinderats.