BVerwG - Urteil vom 10.11.2022
4 A 16.20
Normen:
EnWG § 43 Abs. 3; EnWG § 45 Abs. 2 S. 1; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 3;

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung; Berücksichtigung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung bei der Planfeststellung; Optisch bedrängende Wirkung als spezieller Ausschnitt einer visuellen Beeinträchtigung des allgemeinen Wohnumfelds

BVerwG, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 4 A 16.20

DRsp Nr. 2023/4060

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung; Berücksichtigung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung bei der Planfeststellung; Optisch bedrängende Wirkung als spezieller Ausschnitt einer visuellen Beeinträchtigung des allgemeinen Wohnumfelds

Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, und sich deshalb der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

EnWG § 43 Abs. 3; EnWG § 45 Abs. 2 S. 1; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 3;

Gründe

I

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung.