BVerwG - Urteil vom 02.07.2020
9 A 8.19
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwVfG § 74 Abs. 3; VwVfG § 74 Abs. 5; FlurbG § 87; FStrG § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 169, 78
DVBl 2021, 322
DÖV 2021, 91
NVwZ 2020, 1844

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen der Einbeziehung in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren; Klagebefugnis eines Anliegers im Gebiet der aus Anlass des Vorhabens eingeleiteten Unternehmensflurbereinigung; Klagebefugnis und Klagefrist für die Klage eines Flurbereinigungsbetroffenen bei Aordnung der Unternehmensflurbereinigung erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses

BVerwG, Urteil vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 9 A 8.19

DRsp Nr. 2020/15975

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen der Einbeziehung in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren; Klagebefugnis eines Anliegers im Gebiet der aus Anlass des Vorhabens eingeleiteten Unternehmensflurbereinigung; Klagebefugnis und Klagefrist für die Klage eines Flurbereinigungsbetroffenen bei Aordnung der Unternehmensflurbereinigung erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses

1. Ein Eigentümer, dessen Grundstück zwar nicht durch das planfestgestellte Vorhaben selbst in Anspruch genommen werden soll, aber im Gebiet der aus Anlass des Vorhabens eingeleiteten Unternehmensflurbereinigung liegt, kann befugt sein, gegen den Planfeststellungsbeschluss zu klagen.2. Zu Klagebefugnis und Klagefrist für die Klage eines Flurbereinigungsbetroffenen, wenn die Unternehmensflurbereinigung erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet wird.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwVfG § 74 Abs. 3; VwVfG § 74 Abs. 5; FlurbG § 87; FStrG § 19 Abs. 2;

Gründe

I

1. - - 2. 3. 4.