OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.08.2020
8 A 11749/19.OVG
Normen:
BauGB § 10a Abs. 1; BauGB § 13 Abs. 3 S. 1; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1; BauGB § 13a Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 1a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1015/18

Klage gegen einen verfahrensfehlerhaften Bebauungsplan der Innenentwicklung; Ablauf der Rügefrist bei unterbliebener Bekanntmachung; Voraussetzungen der Unbeachtlichkeit eines Begründungsmangels

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 8 A 11749/19.OVG

DRsp Nr. 2020/16872

Klage gegen einen verfahrensfehlerhaften Bebauungsplan der Innenentwicklung; Ablauf der Rügefrist bei unterbliebener Bekanntmachung; Voraussetzungen der Unbeachtlichkeit eines Begründungsmangels

Zur Frage der Unbeachtlichkeit eines Begründungsmangels, wenn die Gemeinde die Voraussetzungen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung verkannt und ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB durchgeführt hat. Unterbleibt in der Bekanntmachung des Bebauungsplans der Hinweis, dass Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB schriftlich zu erheben sind, so wird die einjährige Rügefrist nicht wirksam in Gang gesetzt.

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Februar 2019 sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Dezember 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2018 verpflichtet, den Klägern die unter dem 21. November 2017 beantragte Baugenehmigung für den Anbau eines Balkons zu erteilen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die diese selbst trägt.