Der Kläger ist Eigentümer eines in K. gelegenen Grundstücks (Gemarkung W., Flur 9, Flurstück 3528), das über keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt. Eigentümerin des an die Straße "Im W." angrenzenden Nachbargrundstücks (Flurstück 3527) ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus den Beklagten und den Eheleuten M. besteht. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 3528 ist das Wohnungseigentum mit Grunddienstbarkeiten belastet, welche den Begünstigten berechtigen, einen Grundstücksstreifen "zum Gehen, Fahren und zum Transport von Gegenständen aller Art zu benutzen oder durch Dritte benutzen zu lassen" und in dem Wegestreifen "Ver- und Entsorgungsleitungen aller Art zu verlegen". Einen Bauantrag des Klägers zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem herrschenden Grundstück beschied das Bauaufsichtsamt am 10. Juni 1987 dahin, daß "ein Antrag für eine Erschließungsbaulast einzureichen" sei, da dem Baugrundstück die Erschließung "im Sinne der §§
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