BVerwG - Beschluss vom 12.02.2019
9 B 47.18
Normen:
BImSchG § 41 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 169/11

Klage von Grundstückseigentümern auf Gewährung zusätzlicher aktiver Lärmschutzmaßnahmen i. R. von Baumaßnahmen an einem Autobahnkreuz; Verwendung von offenporigem Asphalt sowie einer Lärmschutzwand mit einem aufgesetzten Kragarm

BVerwG, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 9 B 47.18

DRsp Nr. 2019/4796

Klage von Grundstückseigentümern auf Gewährung zusätzlicher aktiver Lärmschutzmaßnahmen i. R. von Baumaßnahmen an einem Autobahnkreuz; Verwendung von offenporigem Asphalt sowie einer Lärmschutzwand mit einem aufgesetzten Kragarm

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 41 Abs. 2;

Gründe

I

Die Kläger sind Eigentümer von selbstgenutzten Wohngrundstücken, die sich in der Nähe des Hermsdorfer Kreuzes (Autobahnkreuz der A 4 und der A 9) befinden. Der Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2010 den Plan für den Um- und Ausbau des vorhandenen Autobahnkreuzes fest. Danach werden trotz der geplanten Errichtung von Lärmschutzanlagen (Lärmschutzwand, lärmmindernde Straßenoberfläche mit einer Pegelminderung von 2 dB(A) sowie lärmmindernde Fahrbahnübergänge) an den Wohnhäusern der Kläger die Werte der 16. BImSchV nachts am Wohnhaus des Klägers zu 1. um bis zu 4,6 dB(A) und am Wohnhaus des Klägers zu 2. um bis zu 5,1 dB(A) überschritten; hierfür wurde passiver Lärmschutz zugesprochen.