Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. September 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
I
Die Kläger sind Teilnehmer eines Bodenordnungsverfahrens (Anordnungsbeschluss vom 11. Oktober 2007). Zum Verfahrensgebiet gehört ein ca. 11 000 m2 großes Flurstück, das im Eigentum zur gesamten Hand der Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft steht. Auf dem Grundstück stehen Gebäude des ehemaligen Rinderkombinats S., die sich im (Gebäude-)Eigentum der ... Agrar AG befinden (im Folgenden: Gebäudeeigentümerin).
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