BVerwG - Beschluss vom 03.08.2021
9 B 49.20
Normen:
FlurbG § 34 Abs. 1 Nr. 1-2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 133
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 9/19

Klagebefugnis ders Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren hinsichtlich der an den Gebäudeeigentümer erteilten Genehmigungen

BVerwG, Beschluss vom 03.08.2021 - Aktenzeichen 9 B 49.20

DRsp Nr. 2021/15249

Klagebefugnis ders Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren hinsichtlich der an den Gebäudeeigentümer erteilten Genehmigungen

Im Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist der Grundeigentümer hinsichtlich der an den Gebäudeeigentümer erteilten Genehmigungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FlurbG klagebefugt.

Tenor

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. September 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

FlurbG § 34 Abs. 1 Nr. 1-2;

Gründe

I

Die Kläger sind Teilnehmer eines Bodenordnungsverfahrens (Anordnungsbeschluss vom 11. Oktober 2007). Zum Verfahrensgebiet gehört ein ca. 11 000 m2 großes Flurstück, das im Eigentum zur gesamten Hand der Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft steht. Auf dem Grundstück stehen Gebäude des ehemaligen Rinderkombinats S., die sich im (Gebäude-)Eigentum der ... Agrar AG befinden (im Folgenden: Gebäudeeigentümerin).