BVerwG - Urteil vom 23.06.2020
9 A 22.19
Normen:
UmwRG § 3; HVwVfG § 48;
Fundstellen:
BVerwGE 168, 368
DVBl 2021, 659
DÖV 2021, 179
ZUR 2021, 99

Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung für eine Klage auf Rücknahme oder Widerruf eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses

BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 9 A 22.19

DRsp Nr. 2020/17331

Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung für eine Klage auf Rücknahme oder Widerruf eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses

1. Eine anerkannte Umweltvereinigung ist nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz klagebefugt für eine Klage auf Rücknahme oder Widerruf eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses.2. Die präjudizielle Wirkung der Rechtskraft eines Urteils, mit dem die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss als unbegründet abgewiesen worden ist, steht einem Anspruch auf Rücknahme dieses Planfeststellungsbeschlusses entgegen.3. Die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, der ohne die erforderliche Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot erlassen worden ist, führt nicht zu einem unionsrechtlich unerträglichen Zustand. Die flexiblen Instrumente des Wasserrechts sind grundsätzlich geeignet und ausreichend, um die unionsrechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UmwRG § 3; HVwVfG § 48;

Gründe

I

Der Kläger, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Außervollzugsetzung eines bestandskräftigen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses.