OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.07.2021
8 C 10347/21.OVG
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 4; TA Lärm Nr. 3.2.1; TA Lärm Nr. 7.4;

Klagebefugnis eines Gewerbebetreibers gegen neuen Bebauungsplan; Lärmintensivere Entwicklungsmöglichkeiten für ein gewerblich genutztes Grundstück; Ausschöpfung von Immissionsrichtwerten an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft; Bauplanungsrechtliches Abwägungsgebot

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2021 - Aktenzeichen 8 C 10347/21.OVG

DRsp Nr. 2021/11635

Klagebefugnis eines Gewerbebetreibers gegen neuen Bebauungsplan; Lärmintensivere Entwicklungsmöglichkeiten für ein gewerblich genutztes Grundstück; Ausschöpfung von Immissionsrichtwerten an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft; Bauplanungsrechtliches Abwägungsgebot

1 Das Interesse an - auch lärmintensiveren - Entwicklungsmöglichkeiten für ein gewerblich genutztes Grundstück wird durch die Erweiterung des Gewerbegebiets dann nicht in abwägungsbeachtlicher Weise betroffen, wenn sich die planbedingt ermöglichte Zusatzbelastung als geringfügig erweist.2 Die Zusatzbelastung durch die Erweiterung eines Gewerbegebiets ist dann bloß geringfügig (irrelevant), wenn durch eine Geräuschkontingentierung sichergestellt ist, dass die von der Erweiterungsfläche ausgehenden Lärmemissionen die Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten um 6 dB(A) unterschreiten.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 4; TA Lärm Nr. 3.2.1; TA Lärm Nr. 7.4;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "A." vom 11. Dezember 2020.