OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.05.2019
6 U 58/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 1346
MMR 2020, 794
WRP 2019, 908
ZIP 2019, 1689
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 72/17

Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen 6 U 58/18

DRsp Nr. 2019/8250

Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes

Bei der für die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbands maßgeblichen Frage, ob dem Verband im Sinne von § 8 III Nr. 2 UWG eine erhebliche Zahl von Mitbewerbern des Verletzers angehört, sind auch die Bedeutung und das wirtschaftliche Gewicht der in Betracht kommenden Mitglieder auf dem betreffenden Markt zu berücksichtigen. Dabei kommt Mitgliedsunternehmen, die auf einer Verkaufsplattform einen online-Shop betreiben und dort neben einer Vielzahl unterschiedlicher Artikel in geringem Umfang auch Erzeugnisse anbieten, die ein Wettbewerbsverhältnis mit dem Verletzer begründen, ein eher geringes Gewicht zu (ausreichende Mitgliederzahl im Streitfall verneint).

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 27.02.2018 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 22.500 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Verletzung von Informationspflichten nach dem UWG.