OLG Celle - Urteil vom 19.08.2009
7 U 257/08
Normen:
ZPO § 319; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 421; BGB § 634 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2010, 487
NJW-RR 2010, 238
NZBau 2010, 114
OLGReport-Celle 2009, 938
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 184/07

Klageerhebung gegen eine nicht existente BGB-Gesellschaft; Haftung des Statikers und des Architekten bei Mängeln einer Spezial Konstruktion zur Befestigung einer Mobilfunksendeanlage an einer Windenergieanlage; Mithaftung des Auftraggebers wegen fehlenden Hinweises auf eine besondere konstruktive und statische Problematik

OLG Celle, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 7 U 257/08

DRsp Nr. 2009/22218

Klageerhebung gegen eine nicht existente BGB -Gesellschaft; Haftung des Statikers und des Architekten bei Mängeln einer Spezial Konstruktion zur Befestigung einer Mobilfunksendeanlage an einer Windenergieanlage; Mithaftung des Auftraggebers wegen fehlenden Hinweises auf eine besondere konstruktive und statische Problematik

1. Erklärt die beklagte GbR, sie sei nicht existent, ihre vermeintlichen Gesellschafter seien zwar im selben Büro tätig, hätten sich aber nicht zu einer Gesellschaft miteinander verbunden, kann die Klage in eine solche gegen die Gesellschafter persönlich umgestellt werden. 2. Werden Architekt und Statiker jeweils damit beauftragt, eine Spezialkonstruktion zu ersinnen bzw. statisch zu berechnen, hier die Befestigung einer Mobilfunksendeanlage am Turm einer Windenergieanlage mit Hilfe von Spannringen und Spannschlössern, so müssen beide in der Weise zusammen wirken, dass der geschuldete Erfolg auch tatsächlich eintreten kann. Gelingt dies nicht, haften sie unter Umständen als Gesamtschuldner. 3. Ist die Auftraggeberin selbst ein Spezialunternehmen, weist aber bei der Auftragserteilung gleichwohl nicht auf eine besondere konstruktive und statische Problematik hin, weil sie diese verkannt hat, kommt eine anteilige Eigenhaftung wegen Mitverschuldens in Betracht.

Tenor: