OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2019
19 E 754/19
Normen:
SchulG NRW § 19; SchulG NRW § 20; VwGO § 188 S. 1 und S. 2 Hs. 1; GKG § 4 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 2466/19

Klageverfahren betreffend die Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung als Angelegenheit der Fürsorge hinsichtlich sachlicher Kostenfreiheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 19 E 754/19

DRsp Nr. 2019/18112

Klageverfahren betreffend die Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung als "Angelegenheit der Fürsorge" hinsichtlich sachlicher Kostenfreiheit

Ein Klageverfahren betreffend die Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im Sinn der § 19, 20 SchulG NRW ist keine "Angelegenheit der Fürsorge" im Sinn des § 188 Satz 1 VwGO, für welche § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sachliche Kostenfreiheit im Sinn des § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG vorsieht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SchulG NRW § 19; SchulG NRW § 20; VwGO § 188 S. 1 und S. 2 Hs. 1; GKG § 4 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Auch das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss durch die Einzelrichterin erlassen (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.