Klauselkontrolle im Rahmen der Schlussratenproblematik

Keine Abweichung vom Erfordernis der vollständigen Fertigstellung

Wieder einmal: MaBV als Verbotsgesetz

Von dem Erfordernis der vollständigen Fertigstellung der Bauleistung abzuweichen, ist nicht möglich, und zwar nicht einmal so sehr wegen der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB, sondern vielmehr deshalb, weil nach der bereits vielfach zitierten BGH-Rechtsprechung vom 22.12.2000 (VII ZR 310/99 und VII ZR 311/99) § 3 MaBV ein Verbotsgesetz darstellt, welches dem Bauträger untersagt, Zahlungen zu verlangen und/oder entgegenzunehmen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 3 oder des § 7 MaBV erfüllt sind. Die Unwirksamkeit jedweder Vereinbarung, die gegen dieses gesetzliche Verbot verstößt, ergibt sich nicht aus der AGB - Inhaltskontrolle, sondern aus § 134 BGB.

Auf § 310 Abs. 3 BGB ist bereits im Rahmen des Teils 10/3.3.1 hingewiesen worden.

Man muss beachten, dass Bauträgerverträge in aller Regel mit privaten Verbrauchern abgeschlossen werden und deshalb eine Inhaltskontrolle von Bauträgerverträgen nicht nur überhaupt, sondern sogar besonders streng unter Berücksichtigung der EU-Verbraucherschutzrichtlinie und deren Rechtsgedanken stattfindet.

Regelungen, die eine verbindliche Feststellung der vollständigen Fertigstellung oder der noch fehlenden Leistungen für beide Parteien ermöglichen

Auch hier: Keine Patentlösung durch Schiedsgutachter