BFH - Urteil vom 04.05.2022
I R 25/19
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 40 Abs. 2; BauGB § 93; BauGB § 94; BauGB § 96; BauGB § 97; KStG 2006; KStG 2007;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1313
DStR 2022, 2197
DStRE 2022, 1403
GmbHR 2023, 99
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 537/16

Körperschaftsteuerliche Behandlung der Vereinnahmung einer Entschädigungszahlung für die Abwendung einer Enteignung durch die Gesellschafter einer GmbHBehandlung als verdeckte Gewinnausschüttung bei Bestehen eines eigenen Entschädigungsanspruchs der GmbH

BFH, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen I R 25/19

DRsp Nr. 2022/14894

Körperschaftsteuerliche Behandlung der Vereinnahmung einer Entschädigungszahlung für die Abwendung einer Enteignung durch die Gesellschafter einer GmbH Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung bei Bestehen eines eigenen Entschädigungsanspruchs der GmbH

NV: Vereinnahmen die Gesellschafter einer GmbH auf der Grundlage eines Vertrages zur Abwendung einer Enteignung der den Gesellschaftern gehörenden Grundstücke eine Entschädigungszahlung, mit der auch Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs der GmbH abgegolten wurden, kommt eine vGA in Betracht, wenn der GmbH die Geschäftschance zum Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung zu ihren Gunsten genommen wurde. Davon ist auszugehen, wenn bei einer hypothetischen Betrachtung im Falle einer förmlichen Enteignung der Gesellschafter der GmbH ein eigener gesetzlicher Entschädigungsanspruch zugestanden hätte.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.02.2019 – 4 K 537/16 aufgehoben, soweit dieses die Bescheide des Beklagten über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 und 31.12.2007, den Gewerbesteuermessbescheid 2006 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2007, jeweils vom 13.02.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.02.2016, betrifft.