OLG Brandenburg - Urteil vom 14.09.2001
7 U 69/01
Normen:
KO § 46 § 46 S. 2 ; BGB § 138 § 402 § 242 ; AGBG § 9 ; GesO § 12 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
WM 2002, 71
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 283/00

Kollision einer Globalzession mit Sicherungsabtretungen durch einen Bauunternehmer an einen Vermieter von Baumaschinen; Sittenwidrigkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.09.2001 - Aktenzeichen 7 U 69/01

DRsp Nr. 2002/5454

Kollision einer Globalzession mit Sicherungsabtretungen durch einen Bauunternehmer an einen Vermieter von Baumaschinen; Sittenwidrigkeit

1. Die Situation der Kollision einer Globalzession mit Sicherungsabtretungen durch einen Bauunternehmer an einen Vermieter von Baumaschinen ist mit der Situation der Kollision einer Globalzession mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Warenlieferanten an einen Händler in Bezug auf die Sittenwidrigkeit der Globalzession nicht vergleichbar.2. Das Risiko des Bauunternehmers, daß der Vermieter von Baumaschinen im Falle einer Offenlegung einer Globalzession den Abschluß des Mietvertrages verweigert oder Vorauszahlung des Mietzinses verlangt, weil es dem Bauunternehmer unmöglich ist, zur Sicherung der Mietforderung Werklohnansprüche abzutreten, ist als erheblich geringer einzuschätzen.Eine unausweichliche Zwangslage besteht für den Bauunternehmer bei der Anmietung von Baumaschinen nicht.

Normenkette:

KO § 46 § 46 S. 2 ; BGB § 138 § 402 § 242 ; AGBG § 9 ; GesO § 12 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte teilweise im Wege der Stufenklage, teilweise bereits mit beziffertem Leistungsantrag auf Ersatzabsonderung in Anspruch.