BVerwG - Urteil vom 18.10.2017
4 C 5.16
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 1; BauNVO § 10 Abs. 1; BauNVO § 10 Abs. 4; BauNVO § 11; BauNVO § 13a;
Fundstellen:
BVerwGE 160, 104
BauR 2018, 629
DÖV 2018, 250
NVwZ 2018, 824
ZfBR 2018, 256
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 155/15

Kombination des dauernden Wohnens und der Nutzung von Ferienwohnungen in einem sonstigen Sondergebiet; Berücksichtigung von städtebaulichen Störpotenzialen im Rahmen der Abwägung durch die Gemeinde; Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO)

BVerwG, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 4 C 5.16

DRsp Nr. 2018/987

Kombination des dauernden Wohnens und der Nutzung von Ferienwohnungen in einem sonstigen Sondergebiet; Berücksichtigung von städtebaulichen Störpotenzialen im Rahmen der Abwägung durch die Gemeinde; Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO)

1. Der Aufenthalt in Ferienwohnungen ist kein Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung.2. Das dauernde Wohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen können jedenfalls dann grundsätzlich in einem sonstigen Sondergebiet kombiniert werden, wenn die Nutzungen in einem Gebäude stattfinden. § 10 Abs. 1 und 4 BauNVO steht dem nicht entgegen.3. Kombiniert die Gemeinde das dauernde Wohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen, muss sie städtebaulichen Störpotenzialen im Rahmen der Abwägung Rechnung tragen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 1; BauNVO § 10 Abs. 1; BauNVO § 10 Abs. 4; BauNVO § 11; BauNVO § 13a;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Genehmigung, eine Wohnung als Ferienwohnung zu nutzen.