BVerwG - Urteil vom 06.10.2010
9 A 12.09
Normen:
FStrG § 17 S. 2; FStrG § 17a Nr. 7 S. 1; FStrG § 17b Abs. 2 S. 1; FStrG § 17e Abs. 6; ThürVwVfG § 38 Abs. 1 S. 1; ThürVwVfG § 72 Abs. 1; ThürVwVfG § 75 Abs. 1 S. 1; ThürVwVfG § 78; ThürStrG § 38 Abs. 1 S. 1; BauGB § 9;

Kompetenz der für fernstraßenrechtliche Planfeststellungen zuständigen Behörden zur Miterledigung städtebaulicher Planungsaufgaben bei Gelegenheit einer fernstraßenrechtlichen Planung; Durchführung selbstständiger und über den Verknüpfungsbereich zwischen einem fernstraßenrechlichen Vorhaben und dem übrigen Straßennetz hinausreichender städtebaulicher Planungsaufgaben durch die für fernstraßenrechtliche Planfeststellungen zuständigen Behörden

BVerwG, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 9 A 12.09

DRsp Nr. 2010/20745

Kompetenz der für fernstraßenrechtliche Planfeststellungen zuständigen Behörden zur Miterledigung städtebaulicher Planungsaufgaben bei Gelegenheit einer fernstraßenrechtlichen Planung; Durchführung selbstständiger und über den Verknüpfungsbereich zwischen einem fernstraßenrechlichen Vorhaben und dem übrigen Straßennetz hinausreichender städtebaulicher Planungsaufgaben durch die für fernstraßenrechtliche Planfeststellungen zuständigen Behörden

Die für fernstraßenrechtliche Planfeststellungen zuständigen Behörden haben nicht die Kompetenz, bei Gelegenheit der fernstraßenrechtlichen Planung selbstständige städtebauliche Planungsaufgaben, die über den Verknüpfungsbereich zwischen dem fernstraßenrechtlichen Vorhaben und dem übrigen Straßennetz weit hinausreichen, als notwendige Folgemaßnahme mitzuerledigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FStrG § 17 S. 2; FStrG § 17a Nr. 7 S. 1; FStrG § 17b Abs. 2 S. 1; FStrG § 17e Abs. 6; ThürVwVfG § 38 Abs. 1 S. 1; ThürVwVfG § 72 Abs. 1; ThürVwVfG § 75 Abs. 1 S. 1; ThürVwVfG § 78; ThürStrG § 38 Abs. 1 S. 1; BauGB § 9;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Ortsumgehung B 247n Worbis-Wintzingerode.