BAG - Urteil vom 24.01.1990
4 AZR 561/89
Normen:
BRTV-Bau; TV (für ländliche Lohnunternehmen Schleswig-Holstein); TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); TVG § 4 (Tarifkonkurrenz); Verfahrenstarifverträge-Bau;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 18.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2032/87
LAG Frankfurt/Main, vom 30.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1566/88

Konkurrenz zwischen Bautarif und Landarbeit (Drainage)

BAG, Urteil vom 24.01.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 561/89

DRsp Nr. 1999/9570

Konkurrenz zwischen Bautarif und Landarbeit (Drainage)

»1. Drainierungsarbeiten werden sowohl vom Bautarif als auch von den Tarifverträgen für ländliche Lohnunternehmen erfaßt. Nach deren Geltungsbereichen ist der Tarifvertrag für Land- und Forstwirtschaft der engere Bereich, so daß, nach dem Prinzip der Tarifeinheit die Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe nicht zur Anwendung kommen. 2. Es kommt nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer im Betrieb des tarifgebundenen Beklagten Gewerkschaftsmitglied ist.«

Normenkette:

BRTV-Bau; TV (für ländliche Lohnunternehmen Schleswig-Holstein); TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); TVG § 4 (Tarifkonkurrenz); Verfahrenstarifverträge-Bau;

Tatbestand:

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Als solche nimmt sie den Beklagten auf Auskunftserteilung für die Zeit vom 1. April 1986 bis 31. Dezember 1987 (Arbeiter) bzw. 1. Juni 1986 bis 31. Dezember 1987 (Angestellte) in Anspruch.