Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Als solche nimmt sie den Beklagten auf Auskunftserteilung für die Zeit vom 1. April 1986 bis 31. Dezember 1987 (Arbeiter) bzw. 1. Juni 1986 bis 31. Dezember 1987 (Angestellte) in Anspruch.
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