Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 19. November 2012 (VK 1-97/12) aufgehoben, soweit darin die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin angeordnet sowie die durch Akteneinsicht entstandenen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt worden sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2000 Euro festgesetzt.
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