OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.08.2013
VII-Verg 48/12
Normen:
GWB § 128 Abs. 4; GWB § 128 Abs. 3 S. 5;
Vorinstanzen:
BKartA, vom 19.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1-97/12

Kosten- und Auslagenentscheidung nach Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen VII-Verg 48/12

DRsp Nr. 2014/11095

Kosten- und Auslagenentscheidung nach Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens

§ 128 Abs. 4 GWB gewährt für den Fall einer Erledigung des Nachprüfungsverfahrens keinen Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Auch die Regelung in § 128 Abs. 3 S. 5 GWB kann nicht als Grundlage für die Auferlegung von Aufwendungen auf einen anderen Verfahrensbeteiligten herangezogen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 19. November 2012 (VK 1-97/12) aufgehoben, soweit darin die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin angeordnet sowie die durch Akteneinsicht entstandenen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt worden sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 4; GWB § 128 Abs. 3 S. 5;

Gründe