LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.02.2022
26 Ta (Kost) 6017/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 15
NZA-RR 2022, 324
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 9664/21

Kosten des Auskunftsverlangens als BeschwerGegenstandswert für Rechtsanwaltsgebühren bei Stufenklage nach § 23 Abs. 1 RVGKlägerisches Interesse als Wert für StreitgegenstandSchätzung des klägerischen Interesses bei unklarem Zahlungsanspruch

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6017/22

DRsp Nr. 2022/4221

Kosten des Auskunftsverlangens als Beschwer Gegenstandswert für Rechtsanwaltsgebühren bei Stufenklage nach § 23 Abs. 1 RVG Klägerisches Interesse als Wert für Streitgegenstand Schätzung des klägerischen Interesses bei unklarem Zahlungsanspruch

1. Die Bewertung des Gegenstandswerts einer Stufenklage hat für die Anwaltsgebühren nach § 23 Abs. 1 RVG iVm. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 44 GKG, § 3 ZPO zu erfolgen. Nach § 44 GKG ist im Falle einer Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche und zwar der höhere - maßgebend. 2. Wertbestimmend für die Berechnung der erstinstanzlichen Gebühren ist das klägerische Interesse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. Februar 2014 - 6012/14, Nr. 1), wobei es - da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann - einer Schätzung nach § 3 ZPO bedarf (vgl. BGH 4. Februar 2015 - III ZR 62/14, Rn. 2, mwN; TZA/Ziemann 1 A 487; Nissen/Elzer, MDR 2021, 1161). 3. Demgegenüber kommt es in der Rechtsmittelinstanz darauf an, inwieweit die das Rechtsmittel führende Partei durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Ist eine Verurteilung zur Auskunftserteilung erfolgt und legt die beklagte Partei das Rechtsmittel ein, sind daher die Kosten der Auskunftserteilung zu berücksichtigen (TZA/Ziemann 1 A 492).