BGH - Beschluss vom 05.03.2020
I ZB 50/19
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 567 Abs. 2; ZPO § 788 Abs. 1 S. 1; ZPO § 802c; ZPO § 802l;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1395
MDR 2020, 952
NJW 2020, 2564
WM 2020, 1210
ZInsO 2020, 1478
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 82 M 6063/19
LG Frankfurt/Main, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 207/19

Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung; Darstellen der Ablehnung des Gerichtsvollziehers zur Mitvollstreckung der Kosten der Zwangsvollstreckung als eine Entscheidung über Kosten

BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen I ZB 50/19

DRsp Nr. 2020/8321

Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung; Darstellen der Ablehnung des Gerichtsvollziehers zur Mitvollstreckung der Kosten der Zwangsvollstreckung als eine Entscheidung über Kosten

a) Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar.b) Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2019 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 567 Abs. 2; ZPO § 788 Abs. 1 S. 1; ZPO § 802c; ZPO § 802l;

Gründe