AG Bonn - Urteil vom 21.12.2010
106 C 216/10
Normen:
StVG § 7; BGB § 249; BGB § 823; VVG § 115;

Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens bei einem KfZ-Unfall sind auch bei einer Abweichung vom gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten zu erstatten; Erstattung der Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens nach einem KfZ-Unfall bei einer Abweichung vom gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten

AG Bonn, Urteil vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 106 C 216/10

DRsp Nr. 2013/8620

Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens bei einem KfZ-Unfall sind auch bei einer Abweichung vom gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten zu erstatten; Erstattung der Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens nach einem KfZ-Unfall bei einer Abweichung vom gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 361,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger auf einen Betrag von 361,82 EUR Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 26.05.2010 bis zum 27.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte I, Q, M & Collegen in Höhe von 30, 94 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagten zu 12 %.