OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.05.2019
8 W 398/16
Normen:
GKG § 66 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 58/16
AG Calw, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 32/11
AG Calw, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 32/11

Kosten eines Teilungsversteigerungsverfahrens wegen einer Vielzahl von Grundstücken

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 8 W 398/16

DRsp Nr. 2019/9307

Kosten eines Teilungsversteigerungsverfahrens wegen einer Vielzahl von Grundstücken

Kosten eines für mehrere Grundstücke durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens im Sinne von § 109 Abs. 1 ZVG sind die aus der Summe der Einzelwerte aller am Verfahren beteiligten Grundstücke zu berechnenden Gebühren, ohne dass es darauf ankäme, ob im Zeitpunkt der Verteilung alle Grundstücke versteigert wurden. Sind dementgegen bei der Verteilung Kosten nur in Höhe eines anteiligen Betrages entsprechend dem Verhältnis des Wertes der versteigerten Grundstücke zum Gesamtwert aller am Verfahren beteiligten Grundstücke zugunsten der Staatskasse entnommen worden, haftet der Antragsteller nicht nach § 26 Abs. 1 GKG für den Fehlbetrag.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 30.09.2016 - 5 T 58/16 - abgeändert:

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Calw vom 29.01.2016 und 16.02.2016 - 1 K 32/11 - werden aufgehoben.

Die Beschwerde der Staatskasse gegen die Aufhebung der Kostenrechnung des Amtsgerichts Calw vom 17.12.2014 über 6.168,90 € wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 4;

Gründe

I.