OLG Naumburg - Urteil vom 30.10.2020
7 U 47/20
Normen:
GWB § 106; LVG LSA § 19 Abs. 5; LVG LSA § 19 Abs. 2; LVG LSA § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1206/19

Kosten eines Vergabenachprüfungsverfahrens unterhalb des Schwellenwerts

OLG Naumburg, Urteil vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 7 U 47/20

DRsp Nr. 2021/14363

Kosten eines Vergabenachprüfungsverfahrens unterhalb des Schwellenwerts

1. Die Erhebung von Kosten der Nachprüfung eines Vergabeverfahrens unterhalb der sog. Schwellenwerte i.S.v. § 106 GWB erfolgt nach § 19 Abs. 5 Satz 1 und 4 LVG LSA nach dem Veranlasserprinzip, wie es auch in §§ 1 Abs. 1 und 5 Abs. 1 VwKostGLSA normiert ist. 2. Bleibt die Nachprüfung durch die Vergabekammer erfolglos, so kann die Erhebung von Kosten im Nachprüfungsverfahren nur mit Erfolg angegriffen werden, wenn es an einer Beanstandung eines Teilnehmers des Vergabeverfahrens i.S.v. § 19 Abs. 2 LVG LSA fehlte. 3. Die nach § 19 Abs. 3 LVG LSA eingerichtete (3.) Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt ist auch zur Nachprüfung von vermeintlichen Vergaberechtsverstößen ermächtigt, die sich nicht aus einer Vorabinformation nach § 19 Abs. 1 LVG LSA ergeben, und insbesondere zur Nachprüfung der Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Ausschreibung. 4. Auch wenn das Nachprüfungsverfahren des § 19 Abs. 2 LVG LSA dem Primärrechtsschutz des Auftragsinteressenten dient, welcher durch einen Vergaberechtsverstoß des öffentlichen Auftraggebers in seinen Zuschlagschancen beeinträchtigt wird, ist es seiner rechtlichen Ausgestaltung nach ein spezifisches Verfahren der Rechtsaufsicht.