OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.01.2009
1 Verg 1/08
Normen:
GWB § 128 Abs. 4 Satz 3;
Vorinstanzen:
2. VK des Saarlandes, 2 VK 02/2008 vom 27.08.2008,

Kosten eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 1 Verg 1/08

DRsp Nr. 2009/2524

Kosten eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens

Es entspricht der Billigkeit, in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die einem beigeladenen Bieter entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, da dieser durch den Nachprüfungsantrag in einen Verteidigungsnotstand gebracht wurde und dem bei dem für Vergabenachprüfungsverfahren üblichen gesteigerten rechtlichen Anforderungen nur durch die Bevollmächtigung eines Rechtskundigen gerecht werden konnte.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Saarlandes vom 27. August 2008, Az.: 2 VK 02/2008, zu Ziffer 2 und 3 teilweise, soweit er die der Beigeladenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen betrifft, dahin abgeändert, dass der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen in dem Verfahren vor der Vergabekammer auferlegt werden.

Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen in dem Vergabeverfahren notwendig war.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Antragsgegners, die dieser selbst zu tragen hat.

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 4 Satz 3;

Gründe:

A.