1. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Saarlandes vom 27. August 2008, Az.: 2 VK 02/2008, zu Ziffer 2 und 3 teilweise, soweit er die der Beigeladenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen betrifft, dahin abgeändert, dass der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen in dem Verfahren vor der Vergabekammer auferlegt werden.
Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen in dem Vergabeverfahren notwendig war.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Antragsgegners, die dieser selbst zu tragen hat.
A.
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