BGH - Beschluss vom 27.11.2019
VIII ZB 43/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 313 T 23/19
OLG Hamburg, vom 20.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 33/19

Kostenansatz für die Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Beschränkung der Erinnerung auf Einwendungen gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen VIII ZB 43/19

DRsp Nr. 2020/184

Kostenansatz für die Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Beschränkung der Erinnerung auf Einwendungen gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 23. August 2019 - Kostenrechnungen mit Kassenzeichen XXX und Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Landgericht Hamburg wies mit Beschluss vom 5. April 2019 die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 6. November 2018, mit welchem der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, zurück. Eine hiergegen eingelegte "sofortige Beschwerde" hat das Landgericht Hamburg durch Beschluss vom 17. April 2019 als unzulässig verworfen. Die gegen beide Entscheidungen gerichtete "sofortige Beschwerde" beziehungsweise "sofortige Beschwerde/Anschlussbeschwerde" hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Mai 2019 als unzulässig verworfen, da es sich um unanfechtbare zweitinstanzliche Beschwerde- beziehungsweise Nichtabhilfeentscheidungen gehandelt habe. Der Beklagte wurde in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass hiergegen kein Rechtsmittel gegeben sei.