OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.12.2009
11 Bauland W 1/08
Normen:
BauGB § 228 Abs. 2; ZPO § 91a; VWGO § 162 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 11/07

Kostenentscheidung bei Zurücknahme der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts und unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 11 Bauland W 1/08

DRsp Nr. 2010/518

Kostenentscheidung bei Zurücknahme der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts und unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung

Hat eine Gemeinde anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks ihr gemeindliches Vorkaufsrecht ausgeübt und erledigt sich ein daraufhin aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung eingeleitetes Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dadurch, dass sie den Bescheid aufhebt und ein Zeugnis über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts erteilt, so entspricht es der Billigkeit, auch die notwendigen Auslagen der Veräußerer der Gemeinde aufzuerlegen. Das gilt auch dann, wenn die Veräußerer keinen Antrag zur Hauptsache gestellt haben.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 26. Juni 2008 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. September 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis zu 1.000,00 €

Normenkette:

BauGB § 228 Abs. 2; ZPO § 91a; VWGO § 162 Abs. 3;

Gründe: