OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.05.2013
VII-Verg 36/12
Normen:
GWB § 115 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
Vergabekammer des Bundes, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VK 3 - 66/12

Kostenentscheidung im Verfahren über die vorzeitige Erteilung des Zuschlags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen VII-Verg 36/12

DRsp Nr. 2015/1449

Kostenentscheidung im Verfahren über die vorzeitige Erteilung des Zuschlags

1. Über die Kosten der Vergabekammer und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten für das Verfahren über den Antrag auf vorzeitige Erteilung des Zuschlags gem. § 115 Abs. 2 S. 1 GWB wird grundsätzlich in der Kostenentscheidung in der Hauptsacheentscheidung entschieden. 2. Das gilt jedoch nicht, wenn der Antrag auf vorzeitige Erteilung des Zuschlags erst gestellt wird, nachdem die Vergabekammer bereits über die Hauptsache und folglich auch über die damit verbundenen Kosten und Aufwendungen entschieden hat. In diesem Fall muss ausnahmsweise eine gesonderte Entscheidung über die Kosten und Aufwendungen für das Verfahren über den Antrag auf vorzeitige Erteilung des Zuschlags erfolgen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 17. August 2012 (VK 3 - 66/12) aufgehoben, soweit darin der Antrag der Antragstellerin, die Kosten des Verfahrens nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB der Antragsgegnerin aufzuerlegen, zurückgewiesen worden ist.