OLG Celle - Beschluss vom 19.11.2020
13 Verg 2/20
Normen:
GWB § 182 Abs. 3 S. 5;
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen, - Vorinstanzaktenzeichen VgK-18/2020

Kostenentscheidung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags vor der Vergabekammer

OLG Celle, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 13 Verg 2/20

DRsp Nr. 2021/83

Kostenentscheidung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags vor der Vergabekammer

Zu den Grundsätzen für die Kostenentscheidung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags vor der Vergabekammer (billiges Ermessen)

Bei einer Antragsrücknahme im Verfahren vor der Vergabekammer entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen, dem Antragsteller, der sich durch die Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, die Kosten aufzuerlegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Antragsrücknahme deshalb erfolgt, weil der Antragsteller sein materielles Ziel erreicht hat, etwa weil der Auftraggeber seinem Begehren entsprochen hat (hier: verneint).

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Lüneburg, vom 4. August 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 3 S. 5;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss der Vergabekammer Niedersachsen.