OLG Köln - Beschluss vom 09.03.2020
6 W 25/20
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
MMR 2020, 708
WRP 2020, 652
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 151/19

Kostenentscheidung nach übereinstimmender ErledigungserklärungIrreführende geschäftliche Handlung

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2020 - Aktenzeichen 6 W 25/20

DRsp Nr. 2020/5728

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung Irreführende geschäftliche Handlung

Ob eine Angabe irreführend ist, wird nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitgliedes des angesprochenen Verkehrskreises im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der normativ zu bewertenden Umstände des Einzelfalls beurteilt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom - 14 O 151/19 - abgeändert und es werden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gegenstandswert: Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten erster Instanz

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

I.

Der Beklagte bewarb auf der Plattform Internet-Adresse1.de einen Pkw Golf unter Angabe eines Km-Standes von 2.040 km für 1.100 €. Das Angebot war von [...] (Betreiber der Plattform) als "TOP ANGEBOT" ausgewiesen. Tatsächlich betrug der Kilometerstand 204.032 km. Dieser ergab sich auch aus der in das Angebot eingefügten Ablichtung des Tachometers.