OLG Nürnberg - Beschluss vom 02.07.2020
13 W 2128/20
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 1150
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 699/17

Kostenklausel in einem VergleichGerichtliche KostenentscheidungAuferlegung der Kosten einer Nebenintervention

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 13 W 2128/20

DRsp Nr. 2020/10069

Kostenklausel in einem Vergleich Gerichtliche Kostenentscheidung Auferlegung der Kosten einer Nebenintervention

Die Klausel in einem Vergleich, das Gericht solle über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO entscheiden, ist regelmäßig lediglich als Auftrag an das Gericht zu verstehen, anhand dieses Maßstabs eine Kostenregelung zu treffen; die implizite Vorgabe, die Kosten der Nebenintervention dabei auszuschließen, enthält sie nicht.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.03.2020, Az. 12 O 699/17, mit dem es über die Kosten entschieden hat, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 %.

b)

Von den Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin 72 %; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

2.

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2;

Gründe

I.