Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.03.2020, Az.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 %.
b)Von den Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin 72 %; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
2.Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
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