LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.11.2022 26 TaBV 751/22
Normen:
GKG § 2 Abs. 2; SGB IX § 179 Abs. 4; SGB IX § 179 Abs. 8;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 14
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 56 BV 8825/21
Kostenlast des Arbeitgebers für Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung nach Regelungen des PersonalvertretungsrechtesEingeschränkte arbeitsgerichtliche Kontrolle bei kostenauslösenden Entscheidungen der SchwerbehindertenvertretungEntscheidungsspielraum der Schwerbehindertenvertretung bei Inanspruchnahme von BürokräftenKeine Beschränkung der Kostenerstattung zugunsten der Schwerbehindertenvertretung wegen fehlender Haushaltsmittel beim öffentlichen ArbeitgeberPflicht zum ergänzenden Haushalt bei fehlenden Mitteln zur Erstattung der Kosten der Schwerbehindertenvertretung
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2022 - Aktenzeichen 26 TaBV 751/22
DRsp Nr. 2023/1155
Kostenlast des Arbeitgebers für Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung nach Regelungen des PersonalvertretungsrechtesEingeschränkte arbeitsgerichtliche Kontrolle bei kostenauslösenden Entscheidungen der SchwerbehindertenvertretungEntscheidungsspielraum der Schwerbehindertenvertretung bei Inanspruchnahme von BürokräftenKeine Beschränkung der Kostenerstattung zugunsten der Schwerbehindertenvertretung wegen fehlender Haushaltsmittel beim öffentlichen ArbeitgeberPflicht zum ergänzenden Haushalt bei fehlenden Mitteln zur Erstattung der Kosten der Schwerbehindertenvertretung
1. Die Arbeitgeberin hat die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen, § 179 Absatz 8 Satz 1 SGB IX. Für öffentliche Arbeitgeber gelten danach die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend. Nach § 179 Absatz 8 Satz 3 SGB IX sind davon auch die Kosten der Bürokräfte der Schwerbehindertenvertretung erfasst.2. Die Schwerbehindertenvertretung entscheidet - ebenso wie der Personalrat (zu § 40PersVG Berlin vgl. Germelmann/Binkert § 40PersVG Berlin Rn. 8) - selbstständig und eigenverantwortlich, was insoweit erforderlich und vertretbar ist.
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