LAG Nürnberg - Beschluss vom 03.06.2022
8 Ta 33/22
Normen:
GKG § 6 Abs. 1; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1; GKG Anl. 1 Nr. 1211; GKG Anl. 1 Nr. 8210; GKG Anl. 1 Nr. 8211 Nr. 2;
Fundstellen:
JurBüro 2022, 477
BeckRS 2022, 17585
LSK 2022, 17585
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 11.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 327/21

Kostenprivilegierung eines Vergleichs nach Urteilsverkündung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 03.06.2022 - Aktenzeichen 8 Ta 33/22

DRsp Nr. 2022/10718

Kostenprivilegierung eines Vergleichs nach Urteilsverkündung

Auch wenn die Parteien im arbeitsrechtlichen Verfahren erst nach Verkündung eines Urteils, aber vor dessen Rechtskraft oder vor Einlegung eines Rechtsmittels einen verfahrensbeendenden Vergleich schließen, entfallen die Gerichtsgebühren nach der Vorbemerkung 8 KVGKG.

Die Parteien können prozessual bis zur Rechtskraft der Entscheidung einen Prozessvergleich abschließen. Nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 8 KVGKG ist für einen Gebührenentfall lediglich die Beendigung des Verfahrens durch Vergleich erforderlich. Die Verkündung des Urteils bedeutet also keine zeitliche Zäsur für das Eingreifen der Regelung zur Kostenprivilegierung. Ein Vergleich nach Urteilsverkündung bleibt deshalb frei von Gerichtsgebühren.

1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 26.04.2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 11.04.2022 - Aktenzeichen: 5 Ca 327/21 - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1; GKG Anl. 1 Nr. 1211; GKG Anl. 1 Nr. 8210; GKG Anl. 1 Nr. 8211 Nr. 2;

Gründe:

A.