OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.07.2019
18 W 107/19
Normen:
GKG § 12 Abs. 3 S. 3; GKG § 22 Abs. 1; GKG § 35; GKG KV Nr. 1100; GKG KV Nr. 1210; ZPO § 696 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 82/19

Kostenschuldner bei Durchführung des streitigen Verfahrens auf Antrag des Antragsgegners im Mahnverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 18 W 107/19

DRsp Nr. 2019/16575

Kostenschuldner bei Durchführung des streitigen Verfahrens auf Antrag des Antragsgegners im Mahnverfahren

Stellt der Antragsgegner des Mahnverfahrens den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist er für die nach Nr. 1210 KV GKG anfallenden Verfahrensmehrkosten Kostenschuldner nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil er das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Das Streitverfahren ist gegenüber dem Mahnverfahren kostenrechtlich ein neuer Rechtszug. Hat der Antragsteller ebenfalls das streitige Verfahren beantragt, aber nicht die vor Abgabe an das Prozessgericht erforderten Gebühren gezahlt, haften Antragsteller und Antragsgegner als Gesamtschuldner (wie OLG Karlsruhe, JurBüro 1995, 42).

In der Beschwerdesache

...

wird die Beschwerde der Beklagten vom 07.06.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.05.2019 zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 3 S. 3; GKG § 22 Abs. 1; GKG § 35; GKG KV Nr. 1100; GKG KV Nr. 1210; ZPO § 696 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

1. Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200 €.

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.