BGH - Beschluss vom 14.10.2019
EnVR 47/18
Normen:
EnWG § 90 S. 1; GKG § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 1021/16 [V]

Kostentragung bei Rücknahme einer Beschwerde

BGH, Beschluss vom 14.10.2019 - Aktenzeichen EnVR 47/18

DRsp Nr. 2019/16190

Kostentragung bei Rücknahme einer Beschwerde

Tenor

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2018 - 3 Kart 1021/16 - ist wirkungslos.

Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Normenkette:

EnWG § 90 S. 1; GKG § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 3;

Gründe