BVerwG - Beschluss vom 08.12.2020
6 KSt 10.20
Normen:
GKG § 3 Abs. 2;

Kostentragung der gesetzlich festgelegten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

BVerwG, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 6 KSt 10.20

DRsp Nr. 2021/1021

Kostentragung der gesetzlich festgelegten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 27. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2;

Gründe

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 27. Oktober 2020 ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenerhebung beruht auf der Kostenentscheidung des Beschlusses des Senats vom 5. Oktober 2020 - BVerwG 6 B 50.20 -. Durch diesen Beschluss hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen den nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbaren Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2020 - OVG 3 LB 8/19 - verworfen und der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Damit steht unanfechtbar fest, dass die Klägerin die gesetzlich festgelegten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.