Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 27. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 27. Oktober 2020 ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenerhebung beruht auf der Kostenentscheidung des Beschlusses des Senats vom 5. Oktober 2020 - BVerwG 6 B 50.20 -. Durch diesen Beschluss hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen den nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbaren Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2020 - OVG 3 LB 8/19 - verworfen und der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Damit steht unanfechtbar fest, dass die Klägerin die gesetzlich festgelegten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.