BVerwG - Beschluss vom 26.01.2017
3 KSt 1.17 (3 B 54.16)
Normen:
VwGO § 154 Abs. 2; GKG § 1 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 22; GKG § 29 Nr. 1;

Kostentragungspflicht nach erfolglos eingelegtem Rechtsmittel

BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 3 KSt 1.17 (3 B 54.16)

DRsp Nr. 2017/2644

Kostentragungspflicht nach erfolglos eingelegtem Rechtsmittel

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 154 Abs. 2; GKG § 1 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 22; GKG § 29 Nr. 1;

Gründe

Das Schreiben der Antragstellerin vom 16. Januar 2017, mit dem sie sich gegen die Kostenrechnung vom 11. Januar 2017 wendet, ist als Erinnerung gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der von der Antragstellerin Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden.

Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - [...]), bleibt ohne Erfolg.

Zur Begründung ihrer Erinnerung macht die Antragstellerin geltend, die Kostenerhebung sei ungerechtfertigt, da sie laut § 81 GNotKG sowie § 66 Abs. 8 und § 68 Abs. 3 GKG ohne Rechtsgrundlage erfolge.