OLG Dresden - Urteil vom 07.08.2020
22 U 1913/19
Normen:
BGB § 637 Abs. 3; BGB § 633 Abs. 2; ZPO § 94;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 848/12

Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln einer Erdwärmepumpenheizung und einer KellerwanddämmungBegriff des SachmangelsAnsatz eines zu geringen Jahresheizenergiebedarfs eines Hauses

OLG Dresden, Urteil vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 22 U 1913/19

DRsp Nr. 2022/3254

Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln einer Erdwärmepumpenheizung und einer Kellerwanddämmung Begriff des Sachmangels Ansatz eines zu geringen Jahresheizenergiebedarfs eines Hauses

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen hin wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18. Januar 2019 - 7 O 848/12 - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen insoweit abgeändert, dass der Kostenvorschuss nach Ziffer 1 des Urteils 21.500,- € zuzüglich der dort bestimmten Zinsen beträgt und die Beklagte über das Urteil des Landgerichts hinaus verurteilt wird, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen Ersatz der Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 1.142,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8. November 2012 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen 9/20 und die Beklagte 11/20.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 637 Abs. 3; BGB § 633 Abs. 2; ZPO § 94;

Gründe:

I.