OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.10.2019
1 A 11643/17.OVG
Normen:
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 963/15 KO

Kranichabschaltauflage in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage; Windenergieanlage und artenschutzrechtliches Tötungsverbot; Sehr geringe Gefahr der Kollision mit Windenergieanlagen für ziehende Kraniche

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 1 A 11643/17.OVG

DRsp Nr. 2019/17779

Kranichabschaltauflage in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage; Windenergieanlage und artenschutzrechtliches Tötungsverbot; Sehr geringe Gefahr der Kollision mit Windenergieanlagen für ziehende Kraniche

Zur Rechtmäßigkeit einer Abschaltauflage zum Schutz ziehender Kraniche in der Genehmigung für eine Windenergieanlage.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. September 2016 - 4 K 963/15.KO - wird die Nebenbestimmung V.3. des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids vom 15. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine "Kranichabschaltauflage" in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage.