Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 6. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten über die Erfüllung eines Statikervertrages.
Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann schlossen am 17. Oktober 2001 mit dem Architekturbüro R. einen Einheitsarchitektenvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Am gleichen Tag beauftragten die Bauherren den Beklagten mit der Erstellung der Tragwerksplanung für das Bauwerk auf der Grundlage der Pläne des Architekturbüros.
Das von dem Beklagten in Rechnung gestellte Honorar bezahlte die Klägerin am 15. November 2001.
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