BGH - Urteil vom 25.02.2010
VII ZR 64/09
Normen:
BGB § 640 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 748
NZBau 2010, 318
VersR 2010, 1373
ZfBR 2010, 458
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 61/08
AG Chemnitz, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 3282/06

Kriterien für eine konkludente Abnahme einer Tragwerksplanung; Eintritt eines Rechtsverlusts bei konkludenter Abnahme eines Werks gem. § 640 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

BGH, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen VII ZR 64/09

DRsp Nr. 2010/4844

Kriterien für eine konkludente Abnahme einer Tragwerksplanung; Eintritt eines Rechtsverlusts bei konkludenter Abnahme eines Werks gem. § 640 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

a) Die konkludente Abnahme der Tragwerksplanung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezahlung der Rechnung des Tragwerkplaners und mehrere Monate nach Einzug in das nahezu fertig gestellte Bauwerk keine Mängel der Tragwerksplanung rügt.b) Auch bei einer konkludenten Abnahme kommt es gemäß § 640 Abs. 2 BGB zu einem Rechtsverlust, wenn der Besteller sich die Rechte wegen der ihm bekannten Mängel nicht vorbehält.

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 6. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 640 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erfüllung eines Statikervertrages.

Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann schlossen am 17. Oktober 2001 mit dem Architekturbüro R. einen Einheitsarchitektenvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Am gleichen Tag beauftragten die Bauherren den Beklagten mit der Erstellung der Tragwerksplanung für das Bauwerk auf der Grundlage der Pläne des Architekturbüros.

Das von dem Beklagten in Rechnung gestellte Honorar bezahlte die Klägerin am 15. November 2001.