LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.10.2022
5 Sa 28/22
Normen:
KSchG § 1; GewO § 106; BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 612a;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 7
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 209/21

Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters wegen mehrfacher Verletzung der Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsbesprechungen und zur Vorlage von Arbeitsergebnissen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.10.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 28/22

DRsp Nr. 2023/5

Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters wegen mehrfacher Verletzung der Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsbesprechungen und zur Vorlage von Arbeitsergebnissen

Der Arbeitgeber kann auch in einem Wissenschaftsbetrieb Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen im Rahmen des Arbeitsvertrages näher bestimmen, insbesondere die Teilnahme an Arbeitsberatungen oder die Erstellung wissenschaftlicher Berichte anordnen. Kommt der Arbeitnehmer diesen Weisungen trotz Abmahnung nicht nach, kann eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 19.01.2022 - 3 Ca 209/21 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; GewO § 106; BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 612a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung wegen des Vorwurfs der Arbeitsverweigerung.