OLG Stuttgart - Urteil vom 28.04.2020
10 U 294/19
Normen:
VOB/B § 5 Abs. 3; BGB § 286; BGB § 273; BGB a.F. § 648a Abs. 5 S. 1; BGB § 650f Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1774
MDR 2020, 1055
NJW 2020, 3526
NZBau 2020, 720
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 158/17

Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber wegen Einstellung der Arbeiten durch den UnternehmerRechtsfolgen fehlender Bauhandwerkersicherung

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 10 U 294/19

DRsp Nr. 2020/9706

Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber wegen Einstellung der Arbeiten durch den Unternehmer Rechtsfolgen fehlender Bauhandwerkersicherung

1. Die Einstellung der Arbeiten ist der Extremfall der unzureichenden Ausstattung einer Baustelle mit Arbeitskräften. § 5 Abs. 3 VOB/B begründet auf das Verlangen des Auftraggebers eine Pflicht des Auftragnehmers zur Abhilfe des unzureichenden Baustelleneinsatzes. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz berechtigten Abhilfeverlangens nicht nach, gerät der Auftragnehmer mit der Abhilfepflicht in Verzug.2. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 VOB/B führt die unberechtigte Arbeitseinstellung des Auftragnehmers zu einem Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B.3. Zwar steht grundsätzlich eine notwendige, aber fehlende Mitwirkung des Auftraggebers (hier: Übergabe einer Statik) einem Verzug des Auftragnehmers entgegen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Auftragnehmer seine Leistung von der Erfüllung nicht bestehender Gegenrechte abhängig macht (unberechtigte Forderung auf Abschlagszahlung) und deshalb unabhängig von der Mitwirkung des Auftraggebers seine Leistung verweigert.