OLG Brandenburg - Urteil vom 17.06.2010
12 U 21/10
Normen:
BGB § 643 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 209/09

Kündigung eines Bauvertrages wegen fehlender Mitwirkung des Bauherrn

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 12 U 21/10

DRsp Nr. 2010/12190

Kündigung eines Bauvertrages wegen fehlender Mitwirkung des Bauherrn

Der Unternehmer kann einen Bauvertrag nur dann gem. § 643 S. 1 BGB wegen fehlender Mitwirkung des Bauherrn kündigen, wenn er mit der Aufforderung zur Nachholung der Mitwirkungshandlung für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Androhung der Kündigung verbunden hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Dezember 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 209/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 643 S. 1;

Gründe: