OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.06.2013
16 U 231/12
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 323 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 143/12

Kündigung eines Gastelternvertrages wegen des Konsums von Drogen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 16 U 231/12

DRsp Nr. 2013/17119

Kündigung eines Gastelternvertrages wegen des Konsums von Drogen

Ein Vertrag über den Aufenthalt eines Minderjährigen bei Gasteltern in den USA kann von dem Auftragnehmer gekündigt werden, wenn der Minderjährige entgegen dem strikten vertraglichen Verbot Kontakt zu Drogen dergestalt hatte, dass in seinem Rucksack ein Rest von einem Marihuana-Joint gefunden wurde. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. November 2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2 - 24 O 143/12) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 323 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: