OLG Koblenz - Urteil vom 25.09.2013
5 U 909/12
Normen:
BGB § 249; BGB § 275; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 314; BGB § 637; BGB § 649; ZPO § 529; ZPO § 531; VOB/B § 4 Abs. 7; VOB/B § 4 Abs. 8 Nr. 3; VOB/B § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2014, 1778
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 291/07

Kündigung eines VOB-Vertrages wegen Verlustes des Vertrauens in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers

OLG Koblenz, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 5 U 909/12

DRsp Nr. 2014/7501

Kündigung eines VOB-Vertrages wegen Verlustes des Vertrauens in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers

1. Hat der Besteller wegen zahlreicher Mängel der bisherigen Werkleistung und Verstöße gegen anerkannte Regeln der Technik das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers verloren, darf er den Bauvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen BGB - Vertrag oder einen VOB - Vertrag handelt.2. Die erstmals in zweiter Instanz aufgestellte (bestrittene) Behauptung, die vertraglich vereinbarte Druckfestigkeit von Mörtel (25 N/mm2) sei technisch nicht zu erreichen, ist prozessual unbeachtlich.3. Es fehlt an dem für die Verwirkung des Kündigungsrechts erforderlichen Umstandsmoment, wenn die konkrete Beschaffenheit eines Baustoffs erst später sicher eingeschätzt werden kann (hier: Betonmörtel nach Durchtrocknung) und der Besteller seine Zweifel alsbald sachverständig prüfen lässt und den Mangel beanstandet.4. Auch ohne die Voraussetzungen des § 4 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B kann der Besteller die Kündigung auf die unterbliebene Benennung der Nachunternehmer stützen, wenn besondere Vertragsbedingungen den Hauptunternehmer verpflichteten, die Nachunternehmer von sich aus ohne Verlangen des Bestellers bekannt zu geben.