OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2009
I-22 U 135/08
Normen:
BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 02.07.2008

Kündigung eines Werkvertrages wegen arglistiger Täuschung über kartellrechtswidrige Preisabsprachen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2009 - Aktenzeichen I-22 U 135/08

DRsp Nr. 2009/8226

Kündigung eines Werkvertrages wegen arglistiger Täuschung über kartellrechtswidrige Preisabsprachen

Ein Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der Verträge zwischen Normadressat und dem Letztverbraucher. In Betracht kommt allenfalls eine Teilnichtigkeit der Preisvereinbarung. Insoweit ist jedoch vorzutragen, dass der vereinbarte Preis aufgrund von Preisabsprachen höher ist als der, der unter uneingeschränkten Wettbewerbsverhältnissen erzielbar gewesen wäre.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.7.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird mit der Maßgabe, dass der Zinsanspruch erst ab dem 16.10.2007 begründet ist, zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1;

Gründe:

A.